Die im Osten Deutschlands überdurchschnittlich dynamische Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien führt dazu, dass die Schere bei den Netzentgelten zwischen Ost- und Westdeutschland immer weiter auseinander geht. Schon heute sind die Netzentgelte im Osten durchschnittlich 20 Prozent höher als im Rest der Bundesrepublik. Nach der Wiedervereinigung war ein tiefgreifender Strukturwandel in Energieversorgung Ostdeutschlands erforderlich. Veraltete Versorgungsnetze mussten weitgehend erneuert werden.
Traditionelle Industriestandorte wurden aufgegeben und für industrielle Neuansiedlungen mussten neue Netze gebaut werden. Dieser Netzumbau erzeugte Kosten, die bei vergleichbaren westdeutschen Netzbetreibern nicht angefallen sind. Haushalt- und Gewerbekunden in den Neuen Bundesländern verbrauchen bis zu 40 Prozent weniger Energie als in vergleichbaren westdeutschen Regionen. Dadurch sind die spezifischen Kosten je übertragener Kilowattstunde und letztlich die Netzentgelte höher als in vielen anderen Regionen Deutschlands. Der anhaltende Bevölkerungsrückgang vor allem in ländlichen Regionen sowie der im Zuge der Energiewende notwendige Netzausbau verstärkt diese Wirkung.
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Grundsätzlich wird der Strompreis aus drei Elementen gebildet:
a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und Dienstleistungen: Dies sind die vom Energieversorger grundsätzlich zu beeinflussenden Preisbestandteile.
b) Den regulierten Netzentgelten: Die Kosten für die Netzinfrastruktur werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer und damit die Letztverbraucher im jeweiligen Versorgungsgebiet verteilt. Die Regulierungsbehörden von Bund (Bundesnetzagentur) und Ländern stellen sicher, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind. Von 2006 bis 2011 sind die Netzentgelte im Zuge der Netzregulierung deutlich gesunken. Der zunehmende Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien verursacht in vielen Regionen Deutschlands jedoch einen erheblichen Investitionsbedarf in den Übertragungs- und Verteilnetzen , da neue Regenerativanlagen ans Netz angeschlossen und technisch integriert werden müssen). Dies führt u.a. dazu, dass seit 2012 in vielen Regionen Deutschlands steigende Netzentgelte zu verzeichnen sind.
c) Steuern, Abgaben und Umlagen (EEG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, KWK-G-Umlage, Offshore-Haftungs-Umlage, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer): Diese staatlich veranlassten Preisbestandteile sind für 2013 noch einmal deutlich gestiegen. So beträgt 2013 die EEG-Umlage 5,277 ct/kWh und damit knapp 47 % mehr als in 2012 (3,592 ct/kWh). Die § 19-StromNEV-Umlage beträgt 2013 0,329 ct/kWh und hat sich damit gegenüber 2012 (0,151 ct/kWh) mehr als verdoppelt. Und auch die KWK-G-Umlage ist von 0,002 ct/kWh im vergangenen Jahr auf aktuell 0,126 ct/kWh gestiegen. Demzufolge wird auch die Mehrwertsteuer deutlich ansteigen. Des Weiteren wird durch die aktuell erfolgende Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 eine neue Umlage eingeführt, die sog. Offshore-Haftungs-Umlage (s.u.). Diese wird für Haushaltskunden 0,25 ct/kWh betragen. Insgesamt machen die staatlich veranlassten Preisbestandteile (Steuern, Abgaben und Umlagen) 2013 damit rund 50 % des Strompreises für Haushaltskunden aus (2012: ca. 45 %).
Quelle: BDEW
Strompreise für Haushaltskunden 2013
Einflussfaktor EEG-Umlage: Vermarktungserlöse der Übertragungsnetzbetreiber am Spotmarkt Wälzungsmechanismus nach Ausgleichsmechanismusverordnung gilt seit 1. Januar 2010 Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen gesamte EEG-Strommenge auf dem Spot-Markt an der Strombörse zum Börsenpreis Einnahmen aus diesem Verkauf fließen auf das „EEG-Konto“ bei den ÜNB und werden u. a. mit den geleisteten Zahlungen der EEG-Einspeisevergütung saldiert Verbleibende Differenz aus Einnahmen und Ausgaben wird im Rahmen eines bundesweiten EEG-Aufschlags auf den gesamten Stromverbrauch umgelegt Es wird ein bundesweit einheitlicher EEG-Aufschlag je kWh errechnet - die EEGUmlage Quelle: BDEW
Wie funktioniert der Wälzungsmechanismus?
Steuern und Abgaben auf den Strompreis (laut EEG und Ausgleichsmechanismus-Verordnung zum EEG)
Stufe 1: Eine nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderte Anlage (beispielsweise eine Windenergieanlage) erzeugt Strom und speist diesen in das Stromnetz ein. Der Netzbetreiber vor Ort ist verpflichtet, diesen Strom abzunehmen und gemäß den Vorgaben des EEG zu vergüten.
Stufe 2: Der regionale Netzbetreiber gibt diesen Strom an den regelverantwortlichen, überregionalen Übertragungsnetzbetreiber weiter, in dessen Regelzone er eingebunden ist. Die vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland (TenneT TSO GmbH, TransnetBW GmbH, Amprion GmbH und 50Hertz Transmission GmbH) betreiben die „Stromautobahnen“ mit einer Spannung von 220 bzw. 380 Kilovolt und sind für die Stabilität des Versorgungssystems in ihrer jeweiligen Regelzone verantwortlich. Für den von den regionalen Netzbetreibern abgenommenen EEG-Strom zahlt der überregionale Übertragungs-netzbetreiber die EEG-Vergütung an den EEG-Anlagenbetreiber, abzüglich der „vermiedenen Netzentgelte“, mit denen eine angenommene Minderbelastung der regionalen Netzbetreiber ausgeglichen werden soll. Einige EEG-Anlagen sind direkt an die Netze der Übertragungsnetzbetreiber angeschlossen. In diesen Fällen fallen die Stufen 1 und 2 zusammen.
Stufe 3:
Die vier Übertragungsnetzbetreiber teilen den EEG-Strom und die EEGVergütungszahlungen gemäß den jeweiligen Anteilen des Stromabsatzes in den einzelnen Regelzonen am gesamten Stromabsatz in Deutschland gleichmäßig untereinander auf. Dieses Verfahren wird „horizontaler Belastungsausgleich“ genannt.
Stufe 4:
Die Übertragungsnetzbetreiber verkaufen den EEG-Strom an einer Strombörse zum Börsenpreis. Die Einnahmen werden mit den ausgezahlten EEG-Einspeisungsvergütungen und den im Rahmen der Abwicklung bei den Übertragungsnetzbetreibern entstehenden Kosten (Profilservicekosten, Handelsanbindung, IT, Zinsen, etc.) verrechnet. Die Einnahmen aus dem Verkauf der EEG-Strommengen decken nicht die an die Anlagenbetreiber geleisteten, gesetzlich festgelegten Vergütungszahlungen. Der Fehlbetrag wird auf die gesamte Strommenge, die von den Versorgungsunternehmen in Deutschland an die Letztverbraucher abgegeben wird, umgelegt, so dass im Ergebnis ein fixer Betrag (Cent pro Kilowattstunde) herauskommt. Dieser Betrag gilt bundesweit einheitlich und findet sich in jeder Stromrechnung wieder. Im Jahr 2012 beträgt diese „EEGUmlage“ 3,592 ct/kWh. Für besonders stromintensive Unternehmen existieren Ausnahmeregelungen, damit für sie im internationalen Wettbewerb keine zusätzlichen Nachteile entstehen.