Diejenigen, die ab diesem Jahr ein Wasserentnahmeentgelt entrichten müssen, haben noch bis 31. März 2013 Zeit, einen Antrag auf Ermäßigung zu stellen. Nach Paragraph 4 der Wasserentnahmeentgeltverordnung haben Entgeltpflichtige die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie im vorangegangenen Erhebungsjahr weniger Wasser entnommen haben oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist.
Dies gilt auch für Wasser, das an Dritte abgegeben worden ist. Dann reduziert sich das Wasserentnahmeentgelt. Grundsätzlich sieht die Verordnung vor, dass zur Berechnung des Wasserentnahmeentgeltes die im Bescheid festgelegte Jahresmenge herangezogen wird. Geht kein Antrag ein oder geht er nach dem 31. März ein, wird das Entnahmeentgelt nach den im Bescheid erlaubten Mengen festgesetzt.
Der Wassercent wird generell erhoben für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser. Brunnen in Kleingärten sind nicht von der Verordnung berührt, da diese eine Bagatellgrenze von 3.000 Kubikmetern pro Kalenderjahr oder bei einem zu entrichtenden Entgeltbetrag von 100 Euro vorsieht.
Befreit sind auch dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Interesse des Gemeinwohls, also bei Vernässungsproblemen. Die Wasserentnahmeentgeltverordnung war am 30. Dezember 2011 in Kraft getreten.
Der Wassercent wird erstmals im Jahr 2013 für das Jahr 2012 erhoben. Zuständig für die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes ist das Landesverwaltungsamt. Weitere Informationen zum Wasserentnahmeentgelt wie z.B. Formulare und Gesetzestexte sind auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes zu finden (www.lvwa.sachsen-anhalt.de/wassercent).