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Steuertipp: Günstig für Bauarbeiter - Das neue Reisekostenrecht 2014

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Für die Anwendung der günstigen Dienstreise-Grundsätze muss die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers festgelegt werden. Baustellen sind das nicht automatisch; denn sie sind zwar ortsfeste, aber keine betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder der Kunden. Darauf wies Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) hin. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer vielmehr arbeitsrechtlich seinem Betriebssitz (statt zu den Baustellen) zuordnen. Dann ist der Betriebssitz die erste Tätigkeitsstätte. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer dort zumindest gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten wahrnimmt. Als solche gelten z.B. die Einreichung von Stundenzetteln, Krank- und Urlaubsmeldungen, Reiseabrechnungen, Baustellenberichten. Das wurde auch ausdrücklich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.09.2013 genannt.

Kleinschmidt erklärte die wichtige Folge dieser arbeitgeberseitigen Zuordnung zum Betriebssitz: dann sind nämlich die Arbeiten auf den Baustellen uneingeschränkt Auswärtstätigkeiten. Der Arbeitnehmer könne deshalb die täglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zur Baustelle und zurück mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer sowie Verpflegungspauschalen von 12 Euro täglich bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden in seiner Steuererklärung 2014 absetzen. Sofern der Arbeitgeber diese Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen dem Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei erstatte, bliebe dem Arbeitnehmer auf jeden Fall der ungekürzte Werbungskostenpauschbetrag.

 

Nach Ansicht des Bernburger Steuerberaters sollten Arbeitnehmer deshalb möglichst rasch ihre arbeitsrechtliche Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers auch schriftlich vereinbaren, damit sie gegenüber dem Finanzamt einen ausreichenden Nachweis haben.

 

 

Steuertipp Steuerbüro Kleinschmidt Bernburg - Mehr Informationen unter: http://www.kleinschmidt-steuerberatung.de/


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