Die gewerblich genutzten Schwarzbauten am Rande von Peißen im Salzlandkreis sind jetzt schon zum zweiten Mal Gegenstand einer Kleine Anfrage im Landtag. Die bündnisgrüne Abgeordnete Dorothea Frederking hatte hier nachgefragt, wie der aktuelle Stand und der Fortgang des Verfahrens ist. Für sie stellt sich die Situation wie folgt dar: „ Nun scheint endlich Bewegung in die Sache zu kommen. Das Landesverwaltungsamt hat eine Frist gesetzt und bis Ende Mai muss der Eigentümer der Schwarzbauten darlegen, wie er einen rechtskonformen Zustand herstellen will: Entweder er reißt die Gebäude ab oder legt dem Stadtrat Bernburg einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor.
Beschließt der Stadtrat den Bebauungsplan allerdings nicht, muss ein Abriss folgen. Aufgrund eines Schriftwechsels mit dem Landrat hatte die untere Bauaufsichtsbehörde des Salzlandkreises bereits im Frühjahr das Fehlen der Baugenehmigung festgestellt und den Abriss der Schwarzbauten verfügt. Ein Widerspruch des Eigentümers erfolgte und das Landesverwaltungsamt wurde eingeschaltet. Es wird höchste Zeit, dass etwas passiert."
Olaf Meister, kommunalpolitischer Sprecher der grünen Landtagsfraktion und Rechtsanwalt: „Vom Grundsatz gleiches Recht für alle, hängt wesentlich die Akzeptanz von Gesetzen und Anordnungen ab. Es ist verwunderlich, über welch langen Zeitraum hier ein baurechtswidriger Zustand geduldet wurde. Erst im Frühjahr vergangenen Jahres wurde der Landkreis in dieser Sache aktiv. Der Eigentümer errichtete die heutigen Anlagen bereits vor 10 Jahren und nutzt den Standort dort bereits seit 20 Jahren, ohne, dass es seinen Angaben zu Folge zu Beanstandungen kam. Manch privatem Bauherrn wird solche Großzügigkeit in Sachen Baurecht sauer aufstoßen, wenn er auf seine eigenen Erfahrungen zurückblickt.“
Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
Vorbemerkung des Fragestellenden: Luftbilder lassen erkennen, dass an der westlichen Seite der L 50 im Ortsteil Peißen (Ortsausgang in Richtung Könnern, schräg gegenüber Gebäude Peißener Hauptstraße 2, südlich der Einmündung des Feldweges aus Richtung Angergraben in die L 50) der Stadt Bernburg in den letzten Jahren mehrere Gebäude errichtet wurden. Nach Angaben des Landkreises besteht für diese Gebäude keine Baugenehmigung und sind ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Herstellung eines rechtlichen Zustands eingeleitet worden. Allerdings scheinen die Gebäude unverändert zu bestehen.
Antwort der Landesregierung, erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
Wurden ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands eingeleitet? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche ordnungsbehördlichen Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten?
Gegen den Eigentümer des Grundstückes der Gemarkung Peißen, Flur 6, Flurstück 167/1, wurde mit Datum vom 12.04.2013 durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Salzlandkreises eine bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung der sich auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen erlassen. Im Vorfeld des Erlasses der bauaufsichtlichen Verfügung wurde der Eigentümer mit Schreiben vom 11.03.2013 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angehört. Durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Eigentümers wurde fristgemäß Widerspruch gegen die bauaufsichtliche Verfügung eingelegt. Nach Prüfung des Widerspruches konnte diesem nicht vom Landkreis abgeholfen werden, sodass er mit Schreiben vom 14.08.2013 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung an das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung weitergeleitet wurde. Da von den in Rede stehenden Gebäuden keine akute Gefahr ausgeht, war die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angezeigt; das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens bleibt abzuwarten.
Sachstand zur Errichtung von Gebäuden in Peißen
Mit der Drucksache 6/2448 antwortete die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Errichtung von Gebäuden in Peißen, dass gegen den Eigentümer des Grundstückes der Gemarkung Peißen, Flur 6, Flurstück 167/1, mit Datum vom 12. April 2013 durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Salzlandkreises eine bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung der sich auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen erlassen wurde, gegen die der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Eigentümers Widerspruch eingelegt hat.
Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
1. Wie hat sich seit der Beantwortung der Frage der weitere Sachstand bis heute in dieser Angelegenheit entwickelt?
Dem Landesverwaltungsamt (LVwA) liegt der Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung zur Entscheidung vor. Zur Beurteilung der Örtlichkeit hat das LVwA am 16. Januar 2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens hat sich hierbei bestätigt. Die baulichen Anlagen (Gebäude und Einfriedungen), die als bordellartiger Betrieb genutzt werden, sind im Außenbereich der Gemeinde Peißen errichtet worden und dort als solche gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) nicht zulässig.
Nach den Angaben des Eigentümers und Betreibers der Anlage werde das Grundstück seit 20 Jahren für die Ausübung gewerblicher Prostitution genutzt. Die gegenwärtig vorhandenen Anlagen seien vor über 10 Jahren errichtet worden und bisher unbeanstandet geblieben. Der Eigentümer habe inzwischen alle Werbeanlagen, die auf das Gewerbe hinweisen, beseitigt. Dem bei dem Ortstermin anwesenden bevollmächtigten Rechtsanwalt des Eigentümers wurde die planungsrechtliche Beurteilung und Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Verfügung des Landkreises dargelegt. Da von den Anlagen milieubedingte Auswirkungen oder eine milieubedingte Unruhe offensichtlich bisher nicht ausgegangen sind, will sich der Eigentümer bei der Gemeinde Peißen um eine Legalisierung über eine vorhabenbezogene Planung nach § 12 BauGB bemühen.
2. Welche abschließende Entscheidung hat das Landesverwaltungsamt als obere Bau-aufsichtsbehörde bezüglich des Widerspruchs getroffen?
Das LVwA hat dem Widerspruchsführer (Eigentümer) Gelegenheit gegeben, die Möglichkeit einer vorhabenbezogenen Planung bis Ende Mai 2014 mit der Gemeinde abzuklären. Das Widerspruchsverfahren ruht bis dahin.
3. Wann ist mit einer Beseitigung der Gebäude zu rechnen?
Die Beseitigung der Gebäude wird erst nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung erfolgen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Eigentümers hat insoweit angekündigt, dass er sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen wird.
Olaf Meister MdL Fraktion, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Sachsen-Anhalt, Uwe Arnold, Wahlkreisbüro Magdeburg.