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Steuertipp: Zahlt Arbeitgeber Bußgelder für Arbeitnehmer, ist Lohnsteuer fällig

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Der Ersatz von Bußgeldern für rechtswidriges Verhalten bei Ausübung des Arbeitsverhältnisses im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers führt zu Arbeitslohn. Darauf wies Steuerberater und Rechtsbeistand Wolf-Dieter Kleinschmidt (Bernburg) hin. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2013 (VI R 26/12) entschieden. In dem Rechtsstreit hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. 

Nach Auffassung des BFH müsse ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Arbeitskraft haben, um noch als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

Zu solchen Begleiterscheinungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht, erklärte der BFH. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers wurde auch damit verneint, dass es nicht darauf gerichtet sein könne, generell die Fahrer anzuweisen, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten, so dass dementsprechende Weisungen des Arbeitgebers unbeachtlich seien.

 

Deshalb hat der BFH auch ausdrücklich seine im Urteil vom 07.07.2004 (VI R 29/00) noch vertretene Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, aufgegeben.

 

Da für die Übernahme von Bußgeldern Lohnsteuerpflicht vorliegt, zieht dieses auch die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach sich.

 

Mehr Informationen finden Sie unter: kleinschmidt-steuerberatung.de


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