Quantcast
Channel: www.bbglive.de Blog Feed
Viewing all articles
Browse latest Browse all 17085

Mit Sicherheit ins neue Jahr, ohne BAM kein Bumm

$
0
0

In Anbetracht der anstehenden Silvesterfeierlichkeiten weist die Polizei immer wieder darauf hin, dass der Umgang mit jeglicher nichtzugelassener Pyrotechnik nicht nur lebensgefährlich sein kann, sondern auch ein vergehen nach dem Sprengstoffgesetz darstellt. Dass jedes Jahr wiederkehrend viele Unfälle und sogar Todesopfer auf den falschen Umgang mit Pyrotechnik zurückzuführen sind, zeigt das die Gefahren immer noch nicht ausreichend im Bewusstsein präsent sind. 

So haben jedes Jahr selbst die gefährlichsten Feuerwerkskörper ihre Abnehmer. Bei diesen Gegenständen handelt es sich keinesfalls nur um polnische oder tschechische Pyrotechnik. In den letzten Jahren wurden vermehrt z.B. chinesische „Pyro-Bomben“ oder Knaller mit militärischen Sprengstoff von der Polizei sichergestellt.

 

Auch zum diesjährigen Jahreswechsel werden wohl wieder Millionen von Böller, Knaller und Raketen in die Luft gejagt. In Batteriefeuerwerken werden immer neue Effekte kombiniert, Menschen, die das kommende Jahr mit einem lauten Feuerwerk begrüßen möchten, sollten jedoch einige Dinge beachten.

 

Sicherheit bei Verkauf und Kauf von Feuerwerkskörpern

Bereits für den Kauf und Verkauf von Feuerwerkskörpern gelten bestimmte Regeln. Der Handel mit Feuerwerkskörpern – ausgenommen ist die Klasse I – ist ausschließlich zwischen dem 29. Dezember und 31. Dezember erlaubt und darf nur in Verkaufsräumen stattfinden. Wer Feuerwerkskörper der Klasse II kaufen oder verkaufen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Es ist ausdrücklich verboten, an Minderjährige solche „Geschosse“ abzugeben. Verkauft werden dürfen nur zugelassene Feuerwerkskörper. Diese Zulassung erkenne Sie an der so genannten BAM-Identifikationsnummer. BAM steht für Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Seit 2010 gibt es neue Kennzeichnungen und diese müssen auf jeder Pyrotechnik-Verpackung aufgedruckt werden.

 

Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von und mit explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland. Der Verstoß gegen das Verbot der Feuerwerkszündung vom 02.01. bis 30.12. eines Jahres ist nach § 46 Nr. 8 SprengV eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Es genügt hierfür bereits das fahrlässige Handeln. Strafbar macht sich darüber hinaus auch, wer ohne die erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, sie vertreibt, einführt oder durchführt oder sie Personen überlässt, die nicht mit ihnen umgehen dürfen. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sein, bei Gefährdung von Leib und Leben Dritter oder von Sachen mit besonderem Wert sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

 

Handhabung und Benutzung

Artikel die nur zur Verwendung im Freien bestimmt sind, weder in geschlossenen Räumen noch in der Nähe offener Fenster zünden. Feuerwerkskörper nie auf Personen, Tiere, Gebäude Fahrzeuge oder brennbare Gegenstände werfen oder richten. Finger weg von „Blindgängern“! Raketen, Böller und Knaller… gehören nicht in Kinderhände! Die größte Gefahr droht von selbst gebastelten, geöffneten oder gebündelten Feuerwerkskörpern. Sie sind unberechenbar! Basteln Sie sich auf keinen Fall Ihr eigenes Feuerwerk!  Beim Verlassen der Wohnung – Fenster sicherheitshalber schließen!

 

Wir wünschen Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr. Sorgen Sie mit unseren Tipps zum Umgang mit Pyrotechnik für einen sorgenfreien Start für sich und ihre Familie.

 

 

Ihre Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord


Viewing all articles
Browse latest Browse all 17085


<script src="https://jsc.adskeeper.com/r/s/rssing.com.1596347.js" async> </script>