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Wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld bei Hochwasserschäden

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„Mit der Auszahlung von Kurzarbeitergeld wollen wir verhindern, dass es aufgrund der Hochwassersituation, zu Entlassungen kommt. Vom 05.06. bis 13.06.2013 gab es im Salzlandkreis ca. 100 Anfragen zum Kurzarbeitergeld wegen Hochwasser. Einen Schwerpunkt bildeten die Regionen Bernburg und Schönebeck“, erklärt Thomas Holz (Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bernburg). Für Arbeitsausfälle bei Betrieben, die unmittelbar von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Das Kurzarbeitergeld (Kug) wird gezahlt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses (Hochwasser und Beseitigung der Hochwasserschäden) vorübergehend verkürzt wird.

Betroffene Betriebe können in diesem Fall schnell und unkompliziert bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. In der aktuellen Krisensituation gibt es zusätzliche Erleichterungen. Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

 

Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Für die Anzeige stehen elektronische Vordrucke zur Verfügung, die den Unternehmen von den Mitarbeitern der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden und auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de zu finden sind. Das Bundeskabinett entscheidet voraussichtlich am 26.06.2013 über die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind und Kurzarbeitergeld beantragt haben. Geplant ist die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013. Arbeitgeber erhalten über ihren direkten Ansprechpartner im Arbeitgeberservice alle wichtigen Informationen für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes.


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